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Provisionsabgabeverbote und Rabattierung auf Waren + Dienstleistungen

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Kategorie(n): Recht & Kleingedrucktes

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments

und des Rates vom 20. Januar 2016 über den Versicherungsvertrieb und zur Änderung weiterer Gesetze

Hier: Gesetz zur Umsetzung der IDD (Insurance Distribution Directive)

Die IDD ersetzt bekanntlich die Versicherungsvermittlerrichtlinie aus dem Jahre 2002. Sie gilt für alle Vertreiber von Versicherungsverträgen, also nicht nur für Vertreter und Makler, sondern auch für den Dikektvertrieb durch Versicherungsgesellschaften. Die Mitgliedstaaten der EU müssen die Richtlinie bis zum 23. Februar 2018 umsetzen. Der deutsche Gesetzgeber hat die Umsetzung bereits vollzogen; am 28.07.2017 ist das entsprechende Gesetz im Bundesgesetzblatt verkündet worden und wird damit rechtzeitig zum 23.02.2018 in Kraft treten.

Das Verbot von Sondervergütungen, das insbesondere die Provisionsabgabe betrifft, ist bereits am 29.07.2017 in Kraft getreten.

Gemäß § 48 b des Versicherungsaufsichtsgesetzes ist es Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern grundsätzlich untersagt, Versicherungsnehmern, versicherten Personen oder Bezugsberechtigten aus einem Versicherungsvertrag Sondervergütungen zu gewähren oder zu versprechen. Dieses Verbot gilt auch für die Angestellten von Versicherungsunternehmen und Versicherungsvermittlern.

Als Sondervergütung wird jede unmittelbare oder mittelbare Zuwendung neben der im Versicherungsvertrag vereinbarten Leistung definiert, insbesondere jede

1. vollständige oder teilweise Provisionsabgabe

2. sonstige Sach- oder Dienstleistung, die nicht die Versicherungsleistung betrifft,

3. Rabattierung auf Waren oder Dienstleistungen,

sofern sie nicht geringwertig ist. Als geringwertig gelten Belohnungen oder Geschenke zur Anbahnung oder anlässlich eines Vertragsabschlusses, soweit diese einen Gesamtwert von 15,00 € pro Versicherungsverhältnis und Kalenderjahr nicht überschreiten.

Weitere Einzelheiten zu dem Sondervergütungs- und Provisionsabgabeverbot ergeben sich aus § 48 b des Versicherungsaufsichtsgesetzes.

Stand 08.2017