Empfehlung AGB für Waschanlagen
Unsere Empfehlung für Waschanlagenbetreiber in der Bundesrepublik Deutschland nachfolgende AGB gut sichtbar
- im Verkaufsraum
- an der Waschanlage / Kartenlesegerät
anzubringen:
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Autowaschstraße
Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden
Bedingungen:
1. Die Benutzungshinweise/Bedienungshinweise/Einfahrthinweise sowie etwaige Anweisungen
des Betreibers oder Personals sind zu beachten, ebenso wie die Bedienungsanleitung
ihres Fahrzeugs.
2. Der Kunde/Fahrzeugführer stellt sicher, dass sein Fahrzeug während des Waschvorgangs
frei rollen kann (z.B. „Zündung an“ bei automatischer Parksperre). Vor der Wäsche
sind alle Assistenzsysteme zu deaktivieren, die ein freies Rollen unterbinden (z.B. Anfahrhilfen,
Notbremssysteme) oder in anderer Weise selbstständig aktiv werden (Scheibenwischer
mit Regensensor, Automatikantennen).
3. Das Bremsen ist grundsätzlich untersagt (auch wenn der Vordermann bremst). Im Notfall
hupen.
4. Der Kunde/Fahrzeugführer ist verpflichtet, rechtzeitig vor dem Waschen auf alle ihm bekannten
Umstände hinzuweisen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeuges oder der
Waschanlage führen könnten. Wenden Sie sich bitte vor der Autowäsche an das Personal.
Diese Hinweispflicht betrifft insbesondere:
– Fahrzeuge, die älter als 15 Jahre sind (Oldtimer, Youngtimer);
– Serienfahrzeuge mit ausladenden oder nicht formschlüssig angebrachten Bauteilen.
Insbesondere bei Spoilern, Trittbrettern, fest installierten Antennen/Außenspiegeln,
Taxischildern, Rundum-/Nebelscheinwerfern und nicht formschlüssigen Kameras besteht
ein Schadensrisiko;
– Fahrzeuge mit nicht formschlüssigen Formen (z.B. Fahrzeuge mit offener Ladefläche
oder Sonderaufbauten);
– Fahrzeugteile, die nicht zur Serienausstattung des Fahrzeuges gehören (z.B. Spoiler,
Antennen, Stoßstangen, Anhängerkupplungen) oder kein Originalteil sind (z.B.
Scheibenwischer fremder Hersteller).
– Fahrzeuge mit Sonderlackierungen, Nachlackierungen, sichtbaren Lackschäden oder
sehr alten Lackierungen.
5. Der Anlagenbetreiber haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Für
einfache Fahrlässigkeit haftet der Anlagenbetreiber – außer im Falle der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten
verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf vertragstypische / vorhersehbare Schäden.
6. Die Haftung des Anlagenbetreibers beschränkt sich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit,
wenn der Geschädigte dem Anlagenpersonal nicht vor Verlassen des Betriebsgrundstückes
Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden mitteilt.
7. Sollte eine Klausel dieser AGB oder ein Teil davon unwirksam sein oder werden, so
bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
8. Unser Unternehmen nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teil.
7/2020
Allgemeine Geschäftsbedingungen
Portalwaschanlagen
Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden
Bedingungen:
1. Die Benutzungshinweise/Bedienungshinweise/Einfahrthinweise sowie etwaige Anweisungen
des Betreibers oder Personals sind zu beachten, ebenso wie die Bedienungsanleitung
des Fahrzeugs.
2. Der Kunde/Fahrzeugführer ist verpflichtet, rechtzeitig vor dem Waschen auf alle ihm bekannten
Umstände hinzuweisen, die zu einer Beschädigung des Fahrzeuges oder der
Waschanlage führen könnten. Wenden Sie sich bitte vor der Autowäsche an das Personal.
Diese Hinweispflicht betrifft insbesondere:
– Fahrzeuge, die älter als 20 Jahre sind (Oldtimer, Youngtimer)
– Serienfahrzeuge mit ausladenden oder nicht formschlüssig angebrachten Bauteilen.
Insbesondere bei Spoilern, Trittbrettern, fest installierten Antennen/Außenspiegeln, Taxischildern,
Rundum-/Nebelscheinwerfern und nicht formschlüssigen Kameras besteht
ein Schadensrisiko.
– Fahrzeuge mit Sonderformen (z.B. Fahrzeug mit offener Ladefläche oder Sonderaufbauten
)
– Fahrzeugteile, die nicht zur Serienausstattung des Fahrzeuges gehören (z. B. Spoiler,
Antennen, Stoßstangen, Anhängerkupplungen).
– Fahrzeuge mit Sonderlackierungen, Nachlackierungen, sichtbaren Lackschäden oder
sehr alten Lackierungen.
3. Der Anlagenbetreiber haftet unbeschränkt bei Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Für
einfache Fahrlässigkeit haftet der Anlagenbetreiber – außer im Falle der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – nur, sofern wesentliche Vertragspflichten
verletzt werden. Die Haftung ist begrenzt auf vertragstypische / vorhersehbare Schäden.
4. Die Haftung des Anlagenbetreibers beschränkt sich auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit,
wenn der Geschädigte dem Anlagenpersonal nicht vor Verlassen des Betriebsgrundstückes
Ersatzansprüche wegen offensichtlicher Schäden mitteilt.
5. Sollte eine Klausel dieser AGB oder ein Teil davon unwirksam sein oder werden, so
bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
6. Unser Unternehmen nimmt nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle
teil.
Stand 7/2020
Entwickelt und entworfen in Zusammenarbeit mit dem BTG-Minden