Austauschkosten im Kaufrecht – Neue Gesetzeslage -Ein/-Ausbaukosten
Was ändert sich durch § 439 (3) BGB ?
Seit dem 1. Januar 2018 gilt eine neue Gesetzeslage zu den Austauschkosten im Kaufrecht. Das heißt konkret: Der Verkäufer eines mangelhaften Produktes muss nun generell die erforderlichen Kosten für das Entfernen der mangelhaften Ware und den Einbau oder das Anbringen der mangelfreien Sache tragen.
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Ihre Betriebshaftpflicht-Versicherung muß ggf. geändert / ergänzt werden !
Fallbeispiel
Eine Lichttechnikfirma verkauft 100 LED-Leuchten an einen Elektroinstallateur, der diese in einem Autohaus einbaut. Nach der Installation funktioniert die Lichttechnik aufgrund fehlerhafter Leuchten nicht (Produktfehler). Das Autohaus verlangt vom Elektroinstallateur Mangelbeseitigung (d.h.den Austausch der mangelhaften Leuchten).
Haftung: Der Elektroinstallateur muss die Mängel an der Lichttechnik beseitigen- auch wenn er diese nicht verschuldet hat. Deckung: Diese Ansprüche sind über die Aus-und Einbaukostendeckung im Rahmen der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung versichert, da sie nachweislich auffehlerhafte Produkte und nicht auf einen fehlerhaften Einbau zurückzuführen sind.
Was ist zu beachten ?
Die neue Gesetzeslage im Kaufrecht gilt:
•auch dann, wenn der Verkaufer Handwerker ist und seinem Kunden mangelhafte Materialien einbaut oder anbringt und in Rechnung stellt
•unabhängig von der Eigenschaft des Kaufers (Privat- oder Gewerbekunde)
•unabhängig davon, ob den Verkaufer ein Verschulden trifft
Wer ist betroffen ?
• Händler von Produkten, die verbaut oder angebracht werden, wie Autoteile, Baustoffe, Elektro, Farben, Tapeten und Bodenbelage, Fliesen, Metall und Metallhalbzeug, Sanitar und Heizung, Schrauben, Stahl und Technisches Material.
•Handwerker und Bauunternehmer, die das Baumaterial stellen
Die neue Regelung gilt für alle Kaufverträge und damit auch für Werklieferungsverträge, bei denen der Handwerker das Einbaumaterial stellt.
Beispiel: Ein Fliesenleger besorgt Fliesen im Großhandel und rechnet sie anschließend mit seinem Kunden ab.
Was ist zu tun?
Die betroffenen Betriebe benötigen ein Element der erweiterten Produkthaftpflichtversicherung.