WACOGROUP

WACOGROUP - Vertrauensschaden & Personenkaution

Vertrauensschaden & Personenkaution

  Startseite » Versicherungs- und Finanzprodukte » Spezial Konzepte » Vertrauensschaden & Personenkaution

Kriminalität im Unternehmen: Weit verbreitet und oft unterschätzt

Kriminalität am Arbeitsplatz gefährdet Kapital und Liquidität der betroffenen Unternehmen. Bei Betrug, Untreue, Unterschlagung oder anderen kriminellen Handlungen durch Mitarbeiter oder andere Vertrauenspersonen übernehmen wir den dadurch entstandenen finanziellen Schaden.

Unsere Vertrauensschadenversicherung ergänzt unternehmensinterne Kontrollmechanismen und schützt vor Vermögensschäden, die durch kriminelle Handlungen von Vertrauenspersonen entstehen.

Vertrauenspersonen sind alle Angestellten des Unternehmens, aber auch externe Dienstleister, wie zum Beispiel das Sicherheits-, Wartungs- und Reinigungspersonal. Eingeschlossen sind darüber hinaus zum Beispiel Schäden, die durch Hacker-Angriffe oder unmittelbar durch Wirtschaftsspionage entstehen.

Wir unterstützen zudem beim Umgang mit Imageschäden, die durch kriminelle Handlungen entstehen können, indem wir uns im angemessenen Rahmen an den Kosten zur Wiederherstellung des Ansehens in der Öffentlichkeit beteiligen.

  • Ergänzung der unternehmensinternen Kontrollen
  • Schutz der Liquidität des Unternehmens
  • Umfassende und Individuelle Konzepte
  • Absolute Diskretion und ein persönlicher Ansprechpartner

Interesse ? Fordern Sie unverbindlich

Vertrauensschaden ist der Schaden, der einer Geschäftspartei dadurch entsteht, dass sie (fälschlich) auf die Gültigkeit eines ungültigen Rechtsgeschäfts oder einer ungültigen Erklärung vertraut.

Die Höhe des Vertrauensschadens bemisst sich nach dem sogenannten negativen Interesse der ersatzberechtigten Geschäftspartei. Dieses entspricht dem Aufwand, der zur Herstellung des Zustands nötig ist, welcher vorläge, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten (daher der Begriff negatives Interesse) wäre (§ 249 BGB). Dabei stellt in solchen Fällen nicht die Ungültigkeit des Rechtsgeschäfts oder der Erklärung, sondern das fälschliche Vertrauen auf die Gültigkeit den zum Ersatz verpflichtende Umstand dar. Folglich ist die ersatzberechtigte Geschäftspartei so zu stellen, wie sie stünde, wenn sie nicht auf die Gültigkeit des Rechtsgeschäfts oder der Erklärung vertraut hätte.